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   VG Magdeburg, 05.03.2018 - 5 B 462/17   

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VG Magdeburg, 05.03.2018 - 5 B 462/17 (https://dejure.org/2018,7466)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 05.03.2018 - 5 B 462/17 (https://dejure.org/2018,7466)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 05. März 2018 - 5 B 462/17 (https://dejure.org/2018,7466)
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  • BVerwG, 13.05.1987 - 6 C 32.85

    Wehrrecht - Berufssoldat - Dienstpflicht - Disziplinarverfahren

    Auszug aus VG Magdeburg, 05.03.2018 - 5 B 462/17
    Insoweit würde sich der Dienstherr widersprüchlich verhalten, wenn er einen Beamten vor der abschließenden Klärung disziplinarischer Vorwürfe befördern und ihm damit die Befähigung und Eignung für eine höherwertige Verwendung zusprechen würde, obgleich er mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu verstehen gegeben hat, dass er Anlass zur Beanstandung des persönlichen Verhaltens oder der Amtsführung des Beamten in seinem bisherigen Status sieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32/85, RdNr. 12 -, juris).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Vorwurf zutrifft, denn eine sachwidrige Verzögerung des Disziplinarverfahrens führt für sich genommen nicht zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und vermag allenfalls Ausgleichs- bzw. Schadensersatzansprüche des betroffenen Beamten zu begründen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Februar 1994 - 2 M 221/94, RdNr. 3 -, juris; so wohl auch BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32/85, RdNr. 13 ff, a. a. O.).

  • BVerfG, 27.05.2013 - 2 BvR 462/13

    Anforderungen des Art 33 Abs 2 GG an Auswahlentscheidung bei Besetzung von

    Auszug aus VG Magdeburg, 05.03.2018 - 5 B 462/17
    Dabei umfasst Eignung im engeren Sinne insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13, RdNr. 14 m.w.N. -, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.08.2017 - 2 B 11299/17

    Beförderung von Beamten für die Dauer eines Disziplinarverfahrens

    Auszug aus VG Magdeburg, 05.03.2018 - 5 B 462/17
    Ergeben sich durchgreifende Anhaltspunkte für die nicht von der Hand zu weisende Annahme, das Disziplinarverfahren sei von vornherein aussichtslos oder aus anderen als rein disziplinarrechtlichen Motiven und damit rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden, kann eine Sicherungsanordnung geboten sein, wenn auch sonst bei einer ordnungsgemäßen Auswahl eine Berücksichtigung des Antragstellers zumindest möglich erscheint (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. August 2017 - 2 B 11299/17, RdNr. 5 m. w. N. -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2017 - 1 B 1354/16

    Besetzung einer Planstelle mit einem Bewerber i.R.d. Beförderung; Mitbestimmung

    Auszug aus VG Magdeburg, 05.03.2018 - 5 B 462/17
    Gerade weil dem Dienstherrn bezüglich der Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte für die Feststellung, ob er einen Beamten aufgrund einer disziplinarischen Untersuchung wegen der dadurch begründeten Zweifel an seiner Eignung von einer möglichen Beförderung ausschließen möchte, ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, hat allein er - und nicht das Gericht - in einem ersten Schritt darüber zu entscheiden, ob der betreffende Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen wird (zum Vorstehenden: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. März 2017 - 1 B 1354/16, RdNr. 7 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.07.2014 - 1 L 56/14

    Beförderung vor Mindestwartezeit; Streitwert des Beförderungsstreits

    Auszug aus VG Magdeburg, 05.03.2018 - 5 B 462/17
    Dabei ist - anders als nach § 52 Abs. 5 GKG a. F. - nicht mehr auf das Endgrundgehalt abzustellen, sondern auf die aktuelle Erfahrungsstufe (OVG LSA, Beschluss vom 29.07.2014 - 1 L 56/14 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 28.02.1994 - 2 M 221/94

    Gebot; Beschleunigung disziplinarrechtlicher Ermittlungen; Verzögerung;

    Auszug aus VG Magdeburg, 05.03.2018 - 5 B 462/17
    Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Vorwurf zutrifft, denn eine sachwidrige Verzögerung des Disziplinarverfahrens führt für sich genommen nicht zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und vermag allenfalls Ausgleichs- bzw. Schadensersatzansprüche des betroffenen Beamten zu begründen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Februar 1994 - 2 M 221/94, RdNr. 3 -, juris; so wohl auch BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32/85, RdNr. 13 ff, a. a. O.).
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